Rechtsprechung
   VG Arnsberg, 16.10.2013 - 2 K 2288/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,31402
VG Arnsberg, 16.10.2013 - 2 K 2288/11 (https://dejure.org/2013,31402)
VG Arnsberg, Entscheidung vom 16.10.2013 - 2 K 2288/11 (https://dejure.org/2013,31402)
VG Arnsberg, Entscheidung vom 16. Oktober 2013 - 2 K 2288/11 (https://dejure.org/2013,31402)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,31402) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (31)

  • BVerwG, 04.11.2010 - 2 C 16.09

    Amt im statusrechtlichen Sinne; Ernennung; Beförderung; Bewerberauswahl;

    Auszug aus VG Arnsberg, 16.10.2013 - 2 K 2288/11
    4. November 2010 - 2 C 16.09 - darauf hin, dass es jedenfalls dann, wenn es - wie hier - nicht um ein funktionsgebundenes Amt gehe und die Behörde die Möglichkeit habe, eine anderweitige Planstelle zu schaffen, beim Grundsatz der Ämterstabilität verbleibe.

    - 2 C 16.09 -, juris Rn. 29 ff.; siehe auch Beschluss vom 3. Juli 2012.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, juris Rn. 34, mit weiteren Nachweisen.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, juris Rn. 40; OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2012 - 6 A 681/11 -, juris Rn. 16.

    Die Ernennung der Beigeladenen zu 5. zur Oberstudienrätin ist mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, vgl. zum Ausschluss einer Rücknahme der Ernennung auf den Zeitpunkt der Vornahme: BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, juris Rn. 39, weil sie den Kläger in seinen Rechten aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt.

    - 2 C 16.09 -, juris Rn. 43.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2003 - 2 BvR 311/03 -, DVBL 2003, 1524 = NVwZ 2004, 95 = Schütz / Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, ES/A II 1.4 Nr. 105; BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, juris Rn. 46; OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2001 - 1 B 704/01 -, DÖD 2001, 315 = NVwZ-RR 2002, 113.

    Keine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers ergibt sich jedoch aus den Beurteilungen der Beigeladenen zu 1. - 5. vgl. dazu, dass sich eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs aus den Beurteilungen der Mitbewerber ergeben kann: BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 2007 - 2 BvR 1846/07, 1853/07, 2 BvQ 32, 33/07 -, NVwZ 2008, 69; BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, juris Rn. 24.

    vgl. zu diesem Erfordernis: BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102 = ZBR 2011, 91 = juris, Rn. 31 ff.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, juris Rn. 58, mit weiteren Nachweisen.

  • VG Arnsberg, 16.10.2013 - 2 K 3526/12

    Schadensersatzanspruch eines Beamten gegenüber dem Dienstherrn infolge

    Auszug aus VG Arnsberg, 16.10.2013 - 2 K 2288/11
    Am 11. Dezember 2012 hat der Kläger nach Ablehnung eines entsprechenden Antrags durch Bescheid der Bezirksregierung vom 21. August 2012 unter dem Aktenzeichen 2 K 3526/12 noch Klage erhoben, ihn dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als wäre er im März 2011 zum Oberstudienrat (BesGr. A 14 BBesO) ernannt worden; das Gericht hat der Klage mit Urteil vom heutigen Tage.

    - 2 K 3526/12 - ebenfalls stattgegeben.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 2 K 3628/10, 2 K 2915/12, 2 K 3526/12, 2 K 2721/13, 2 L 179/11, 2 L 571/11, 2 L 373/12, 2 L 382/12, 2 L 523/12 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes ergänzend Bezug genommen.

  • BVerwG, 21.08.2003 - 2 C 14.02

    Bestenauslese; Bewerbungsverfahrensanspruch; materielle Beweislast;

    Auszug aus VG Arnsberg, 16.10.2013 - 2 K 2288/11
    vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, juris Rn. 25.; zu Beweiserleichterungen bzw. einer Beweislastumkehr in derartigen Fällen bei Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs: BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 -, juris Rn.43 f., OVG NRW, Urteile vom 27. Juni 2013 - 6 A 63/12 -, juris Rn. 62, und vom 20. Juni 2013- 1 A 1/11 -, juris Rn. 60 f.

    vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370 = juris Rn. 24.

  • VG Arnsberg, 16.10.2013 - 2 K 3526/12

    Schadensersatzanspruch eines Beamten gegenüber dem Dienstherrn infolge

    Der Kläger erhob am 24. August 2011 unter dem Aktenzeichen 2 K 2288/11 Klage mit dem Begehren, die Ernennungen der ausgewählten Mitbewerber zu Oberstudienräten bzw. einer Oberstudienrätin sowie die darauf beruhenden Einweisungen in Planstellen der BesGr.

    Dem Klagebegehren hat das Gericht mit Urteil vom heutigen Tage - 2 K 2288/11 - insoweit stattgegeben, als die Ernennung der ausgewählten Mitbewerberin mit der Beurteilungsnote "Die Leistungen übertreffen die Anforderungen" zur Oberstudienrätin und ihre Einweisung in eine Planstelle der BesGr.

    Bereits unter dem 19. Juni 2012 beantragte der Kläger bei der Bezirksregierung, ihn dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als ob er am 24. März 2011 zum Oberstudienrat (BesGr. A 14 BBesO) ernannt worden wäre, und ihn von den außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung in Bezug auf das Klageverfahren 2 K 2288/11 freizustellen.

    Mit Bescheid vom 21. August 2012 lehnte die Bezirksregierung die Anträge ab und verwies auf die Ausführungen in der Klageerwiderung vom 18. Oktober 2011 im Klageverfahren 2 K 2288/11.

    Zur Begründung wird im Wesentlichen unter Bezugnahme auf das Vorbringen im Klageverfahren 2 K 2288/11 geltend gemacht: Nach dem Prinzip der Bestenauslese hätten unter Berücksichtigung des Bewerberspiegels nur Personen ausgewählt werden können, die in der aktuellen dienstlichen Beurteilung das Gesamturteil "Die Leistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße" bzw. zumindest das Gesamturteil "Die Leistungen übertreffen die Anforderungen" erzielt hätten.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 2 K 3628/10, 2 K 2288/11, 2 K 2915/12, 2 K 2721/13, 2 L 179/11, 2 L 571/11, 2 L 373/12, 2 L 382/12, 2 L 523/12 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes ergänzend Bezug genommen.

    Die Beurteilungen der ausgewählten Mitbewerber erweisen sich auch nicht deshalb als rechtswidrig, weil - wie in der mündlichen Verhandlung im Verfahren 2 K 2288/11 vorgetragen - auch der Abteilungsleiter jeweils einen Unterrichtsbesuch gemacht habe und hiervon ausgehend im Ergebnis nicht feststellbar sei, wer die Beurteilung tatsächlich verantworte.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht